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   KG, 04.10.2012 - 23 U 47/12   

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https://dejure.org/2012,32034
KG, 04.10.2012 - 23 U 47/12 (https://dejure.org/2012,32034)
KG, Entscheidung vom 04.10.2012 - 23 U 47/12 (https://dejure.org/2012,32034)
KG, Entscheidung vom 04. Oktober 2012 - 23 U 47/12 (https://dejure.org/2012,32034)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Änderungsvorbehalt: Umfassende Leistungsänderung in AGB unzulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein unbegrenzter Änderungsvorbehalt in AGB! (IBR 2012, 739)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJOZ 2013, 821
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.09.2006 - III ZR 33/06

    Klage eines Verbraucherschutzverbandes auf Unterlassung der Verwendung einzelner

    Auszug aus KG, 04.10.2012 - 23 U 47/12
    Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen, wird der wirtschaftlichen Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen (BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - III ZR 33/06 - Beschluss vom 18.07.2000 - VIII ZR 12/00 -, zitiert nach juris).

    Die Bewertung der einzelnen Klausel mit 2.500,00 Euro ist angemessen (BGH, Beschluss v. 28.09.2006, a.a.O).

  • BGH, 20.01.1983 - VII ZR 105/81

    Wirksamkeit von AGB eines Luftfahrtunternehmens

    Auszug aus KG, 04.10.2012 - 23 U 47/12
    Eine Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens, die vorsieht, dass die Abflugzeiten aus "flugbetrieblichen Gründen" im "angemessenen Umfang" Änderungen unterliegen, genügt dem nicht; Anschluss an BGH, Urteil vom 20. Januar 1983, VII ZR 105/81.

    Wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, hat der Bundesgerichtshof (Urt. v. 20.01.1983 - VII ZR 105/81 -, NJW 1983, 1322) für die Änderung von Abflugzeiten bereits entschieden, dass eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist, die dem Kunden nicht ermöglicht zu beurteilen, ob für die Änderung ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht und nach welchen Gesichtspunkten die Zumutbarkeit zu beurteilen ist.

  • BGH, 09.06.2011 - III ZR 157/10

    Mobilfunkvertrag: Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für

    Auszug aus KG, 04.10.2012 - 23 U 47/12
    Soweit die Beklagte unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 09.06.2011 - III ZR 157/10 -, NJW-RR 2011, 1618) zum Transparenzgebot (§ 307 BGB ) meint, der Prüfungsmaßstab sei durch den Senat verkannt worden, lässt sie unbeachtet, dass - wie bereits im Hinweisbeschluss zu Ziffer 2.2.
  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 142/11

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsprozess: Streitwert für das Verfahren der

    Auszug aus KG, 04.10.2012 - 23 U 47/12
    Die Abmahnkosten wirken sich nicht werterhöhend aus (BGH, Beschluss v. 09.02.2012 - I ZR 142/11 -, Rn.5, zitiert nach juris).
  • BGH, 18.07.2000 - VIII ZR 12/00

    Rechtsmittelbeschwer bei Verbandsklage gegen AGB-Klauseln

    Auszug aus KG, 04.10.2012 - 23 U 47/12
    Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen, wird der wirtschaftlichen Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen (BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - III ZR 33/06 - Beschluss vom 18.07.2000 - VIII ZR 12/00 -, zitiert nach juris).
  • OLG Koblenz, 02.03.2017 - 2 U 296/16

    Wirksamkeit von Formularklauseln in einem Fertighausvertrag

    Diese Bedingung ist aber nur erfüllt, wenn für die Änderung ein triftiger Grund vorliegt und die Klausel - im Hinblick auf die gebotene Klarheit und Verständlichkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen - die triftigen Gründe für das einseitige Leistungsbestimmungsrecht nennt, so dass für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen besteht (BGH NJW-RR 2008, 134 Rn. 15; NJW 2005, 3420 Rn. 18; KG NJOZ 2013, 821; Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Auflage 2016, § 308 BGB Rn. 10).
  • OLG Celle, 07.02.2013 - 11 U 82/12

    Formularmäßige Vereinbarung der Unverbindlichkeit von Informationen über

    Auch wenn es angesichts der vollen Berechtigung der Abmahnung nicht mehr darauf ankommt, weist der Senat darauf hin, dass die Kostenpauschale in voller Höhe zu entrichten ist, auch wenn eine Abmahnung nur teilweise berechtigt war (BGHZ 177, 253 [272]; KG Berlin, WRP 2013, 128, zitiert nach Juris Tz. 7).
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